Antonia Wenzl hat sich in ihrer Masterarbeit die Frage gestellt, welche geschlechtsspezifischen Auswirkungen eine geschlechtsneutral formulierte Gefahrenevaluierung am Arbeitsplatz mit sich bringen kann.
Was ist das Thema deiner Arbeit?
In meiner Arbeit geht es um Geschlechtergerechtigkeit im ArbeitnehmerInnenschutz, genaugenommen um Geschlechtergerechtigkeit in der Gefahrenevaluierung am Arbeitsplatz. Der Titel meiner Arbeit lautet: „Genderaspekte in der Gefahrenevaluierung am Arbeitsplatz nach § 4 ASchG“.
Gesetzlich geregelt ist der ArbeitnehmerInnenschutz im „Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“ (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz). Die sogenannte Gefahrenevaluierung ist im § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz festgelegt. Hier werden Arbeitgeber_innen dazu verpflichtet Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz ihrer Arbeitnehmer_innen zu evaluieren und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen.
Der Kontext, in dem der ArbeitnehmerInnenschutz geregelt ist und umgesetzt wird, ist der Sozialstaat. Er transformiert moralische Rechte auf adäquate Versorgung mit Ressourcen durch ein System von Steuern und Versicherungen in juristische Ansprüche. Der Zugang zu Ressourcen des ArbeitnehmerInnenschutzes, dazu gehören etwa Präventionsmaßnahmen, adäquate Schutzkleidung, medizinische Versorgung, aber auch die Anerkennung von besonderen Belastungen und Gefahren sowie von Berufskrankheiten und Berufsunfähigkeiten, ist eine Frage der sozialen Gerechtigkeit. Der Sozialstaat schafft ein System, das garantieren soll, dass alle Menschen, die in abhängigen Erwerbsarbeitsverhältnissen beschäftigt sind (ArbeitnehmerInnen), unter menschenwürdigen Bedingungen arbeiten können. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz soll ArbeitnehmerInnen davor schützen, Tätigkeiten verrichten zu müssen, die gesundheitliche Schäden zur Folge haben (könnten) oder Sicherheitsrisiken mit sich bringen (könnten).
Körperliche und/oder psychische Schädigungen, die trotz ArbeitnehmerInnenschutz durch Erwerbsarbeit verursacht werden, sind in diesem System, so lautet die gesetzlich verankerte Vereinbarung, von der Solidargemeinschaft zu tragen. Bringen wir in diese Vorstellung eines gerechten ArbeitnehmerInnenschutzes die Dimension der Geschlechtergerechtigkeit ein, so bedeutet Geschlechtergerechtigkeit im ArbeitnehmerInnenschutz, dass der Zugang zu Ressourcen des ArbeitnehmerInnenschutzes für Männer und Frauen in Erwerbsarbeitsverhältnissen gleich verteilt und damit geschlechtergerecht ist. Für die Praxis des ArbeitnehmerInnenschutzes in den Betrieben ist vor allem die Umsetzung der Gefahrenevaluierung und Festlegung von Maßnahmen relevant.